
Website Landratsamt Forchheim
Fachbereich 42 - Naturschutz
Buchführungspflicht
Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen. Alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen.
Dies gilt auch für gewerbsmäßige Präparatoren, Schmuck- und Holzhändler beziehungsweise bei einem gewerbsmäßigen Handel mit Teilen oder Erzeugnissen von besonders geschützten Tieren und Pflanzen, zum Beispiel Rio-Palisander oder Elfenbeinteilen.
Die Buchführung muss jederzeit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Forchheim zur Prüfung zusammen mit den Nachweisen der legalen Herkunft vorgelegt werden können.
Das Aufnahme- und Auslieferungsbuch ist nach dem Muster der Anlage 4 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zu führen.
Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen. Alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen.
Dies gilt auch für gewerbsmäßige Präparatoren, Schmuck- und Holzhändler beziehungsweise bei einem gewerbsmäßigen Handel mit Teilen oder Erzeugnissen von besonders geschützten Tieren und Pflanzen, zum Beispiel Rio-Palisander oder Elfenbeinteilen.
Die Buchführung muss jederzeit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Forchheim zur Prüfung zusammen mit den Nachweisen der legalen Herkunft vorgelegt werden können.
Das Aufnahme- und Auslieferungsbuch ist nach dem Muster der Anlage 4 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zu führen.
[ Aufgabenbereiche > Natur & Umwelt > Naturschutz ]















