
Dienststelle Ebermannstadt
Fachbereich Umweltschutz, Abfallrecht, Wasserrecht
AZ: 44-1705.04-210/2015
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG);
Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum vorübergehenden Lagern von ca. 15.000 t Erdaushub mit Bauschuttanteilen
(Abfalllager) auf dem Grundstück Fl.Nr. 2375/54 Gemarkung Eggolsheim, In der Büg 24, 91330 Eggolsheim
Bekanntmachung:
Der Markt Eggolsheim hat beim Landratsamt Forchheim die Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das bereits errichtete Abfalllager auf dem Grundstück Fl. Nr. 2375/54 Gemarkung Eggolsheim, In der Büg 24, 91330 Eggolsheim, beantragt. Der Markt Eggolsheim lagert auf dem oben genannten Grundstück ca. 15.000 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle bestehend aus Erdaushub mit Bauschuttanteilen. Der Lagerplatz dient als Zwischenlager bis zur endgültigen Entsorgung bzw. Verwertung des Materials. Nach dem Genehmigungsantrag soll das Abfalllager bis längstens 31. Dezember 2016 betrieben werden.
Das Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) und Nr. 8.14.3.2 der Anlage zur 4. BImSchV der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Das Landratsamt Forchheim führt deshalb ein Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG i. V. m. der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) durch.
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens hat das Landratsamt Forchheim gemäß § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nr. 8.9.2.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht besteht. Dies wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Forchheim Nr. 24/2015 vom 12.08.2015 und im Amtsblatt des Marktes Eggolsheim Nr. 17/15 vom 24.09.2015 der Öffentlichkeit bekanntgemacht.
Im Genehmigungsverfahren wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Ferner wird über die Einwendungen der von dem Vorhaben Betroffenen entschieden. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch das Vorhaben Betroffenen Rechts gestaltend geregelt.
Der Antrag und die Unterlagen für das Vorhaben, sowie die im Zeitpunkt dieser Bekanntmachung vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und
Empfehlungen liegen in der Zeit vom 07. Januar 2016 bis 08.Februar 2016, jeweils von Montag bis Freitag während der allgemeinen Dienststunden an folgenden Stellen zur Einsichtnahme aus:
- Landratsamt Forchheim, Dienststelle Ebermannstadt, Oberes Tor 1, 91320 Ebermannstadt, 1. OG, Zimmer Nr. 117, Montag und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
- Markt Eggolsheim, Rathaus, Hauptstraße 27, 91330 Eggolsheim, Bauamt, Zimmer Nr. 116, Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag und Dienstag zusätzlich von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Jeder der sich von dem geplanten Vorhaben betroffen fühlt kann in der Zeit vom 07. Januar 2016 bis 22. Februar 2016 Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Die Einwendungen sind schriftlich beim Landratsamt Forchheim, Dienststelle Ebermannstadt, oder beim Markt Eggolsheim einzureichen. Sie können beim Landratsamt Forchheim auch in elektronischer Form, E-Mail: umweltschutz@lrafo.de, eingereicht werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Einwendungen die erst nach dem 22. Februar
2016, 24.00 Uhr, eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Ansprüche aus besonderen privatrechtlichen Titeln sind hiervon nicht betroffen.
Die Einwendungen sind dem Antragsteller bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor Bekanntgabe seiner
Einwendungen unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Zur Behandlung der Einwendungen findet am 07. April 2016, 16.00 Uhr, im Rathaus des Marktes Eggolsheim, Hauptstraße 27, 91330 Eggolsheim, Sitzungssaal, Zimmer Nr. 119, ein Erörterungstermin statt. Dabei wird das Landratsamt Forchheim die erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie die Personen die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass während des Erörterungstermins die Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Erörterungstermins nur vorläufig ist
und dieser von einer Ermessensentscheidung des Landratsamtes Forchheim
abhängt. Falls der Erörterungstermin entfällt, wird dies bis 24. März 2016 öffentlich bekannt gegeben und zwar in der gleichen Form wie diese Bekanntmachung veröffentlicht wird.
Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Das bedeutet, dass die Entscheidung mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung in der gleichen Form wie diese Bekanntmachung veröffentlicht wird.
Durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, die Erhebung von Einwendungen und die Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen, auch solche für einen Bevollmächtigten, können nicht erstattet werden.
Ebermannstadt, 04. Dezember 2015
gez.
Dittrich
Regierungsrat
[ Home > Aktuelles und Pressemitteilungen ]















